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Prävention:Begriffsbestimmungen: Was ist eigentlich was?

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(1) Prävention meint alle Maßnahmen, die vorbeugend, begleitend und nachsorgend gegen sexualisierte Gewalt an Kindern, Jugendlichen und schutz- und hilfebedürftigen Erwachsenen sowie an Personen, die in einem besonderen Macht- und/oder Abhängigkeitsverhältnis stehen, ergriffen werden.

(2) Der Begriff Gewalt umfasst alle Formen von Gewalt (physische, psychische, sexualisierte, strukturelle und spirituelle Gewalt usw.).

Auch der missbräuchliche Einsatz von Macht kann Gewalt sein. „Machtmissbrauch ist der Missbrauch einer Machtposition, um anderen Personen – über welche man Macht ausüben kann – zu schaden, sie zu schikanieren oder zu benachteiligen oder um sich selbst oder eigenen Günstlingen persönliche Vorteile zu verschaffen“.

(2.1) Sexualisierte Gewalt bezieht sich sowohl auf strafbare als auch nicht strafbare sexualbezogene Handlungen und Grenzverletzungen gegenüber Kindern, Jugendlichen und schutz- und hilfebedürftigen Erwachsenen sowie gegenüber Personen, die in einem besonderen Macht- und/oder Abhängigkeitsverhältnis stehen, die mit vermeintlicher Einwilligung, ohne Einwilligung oder gegen deren ausdrücklichen Willen geschehen. Dies umfasst auch alle Handlungen zur Vorbereitung, Durchführung und Geheimhaltung sexualisierter Gewalt.

Welche Formen von sexualisierter Gewalt im Rahmen dieses Schutzkonzeptes gemeint sind, werden in den folgenden Punkten beschrieben:

(2.1.1) Grenzverletzungen sind einmalige oder gelegentliche Handlungen und/oder Äußerungen, die im pastoralen, erzieherischenbetreuenden oder pflegerischen Umgang mit Minderjährigen oder schutz- und hilfebedürftigen Erwachsenen bzw. im Arbeitsalltag mit Personen, die in einem besonderen Macht- und/oder Abhängigkeitsverhältnis stehen, unangemessen sind. Was als Grenzverletzung wahrgenommen wird, definiert die von einer Grenzverletzung betroffene Person.

(2.1.2) Sexuelle Übergriffe passieren nicht zufällig, nicht aus Versehen. Sie unterscheiden sich von Grenzverletzungen durch die Massivität und/oder Häufigkeit der nonverbalen oder verbalen Grenzüberschreitungen.

(2.1.3) Strafbare sexuelle Handlungen sind Handlungen nach dem 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches (§174 ff StGB) sowie weitere sexualbezogene Straftaten des StGB. Strafbare sexualbezogene Handlungen gibt es auch im kirchlichem Recht.

(2.2) Jeder Mensch hat ein Recht auf spirituelle Selbstbestimmung. Deshalb fällt auch geistlicher bzw. emotionaler oder spiritueller Missbrauch unter die Formen von Gewalt, die es im kirchlichen Kontext zu verhindern gilt. Geistlicher Missbrauch geschieht durch spirituelle Manipulation und die Ausübung spiritueller Gewalt und bedeutet Unterdrückung und Ausnutzung von Menschen in ihrer Suche nach geistlicher Orientierung.

(3) Schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene sind Schutzbefohlene im Sinne des § 225 Abs. 1 des StGB. Diesen Personen gegenüber tragen Beschäftigte im kirchlichen Dienst eine besondere Verantwortung, entweder, weil sie ihrer Fürsorge und Obhut anvertraut sind oder weil bei ihnen allein aufgrund ihrer Schutz- oder Hilfebedürftigkeit eine besondere Gefährdung besteht. Weiterhin sind darunter Personen zu verstehen, die einem besonderen Macht- und/oder Abhängigkeitsverhältnis unterworfen sind. Ein solches besonderes Macht- und/oder Abhängigkeitsverhältnis kann auch im seelsorglichen Kontext gegeben sein oder entstehen.